Satzung des Neubrandenburger Stadtfanfaren e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Neubrandenburger Stadtfanfaren.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.”.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Neubrandenburg.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung und Ausübung der Fanfaren-Musik und der musikalischen Kinder- und Jugendförderung in Kooperation mit den Schulen der Stadt Neubrandenburg.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
- Ausbildung und Ausübung der Fanfaren-Musik durch Mitglieder einschließlich der Ausbildung des Nachwuchses.
- Durchführung eigener Veranstaltungen, Konzerte und Musikfeste
(4) Zum Zweck des Vereins gehört weiterhin die Mittelbeschaffung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Beendigung der juristischen Person oder Personenvereinigung,
- durch den Austritt des Mitglieds,
- durch Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Art und Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied ist vor einem derartigen Ausschluss vom Vorstand anzuhören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu machen. Auf Antrag des betreffenden Mitglieds entscheidet über den Ausschluss die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Zur Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied kann ferner durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von mindestens zwei Vereinsbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung mindestens ein Monat vergangen ist, ohne dass die Beitragsrückstände beglichen wurden.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form von Quartalsbeiträgen und in Form im Einzelfall zu beschließenden Umlagen erhoben. Über die Festsetzung von Beiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Geschäftsführer als besonderer Vertreter,
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal des Jahres, statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn darauf in der Einladung hingewiesen wurde.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(8) Satzungsänderungen hat der Vorstand vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
(9) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
(10) Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.
(11) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans,
- Genehmigung der Jahresrechnung,
- Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands,
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Mitglieder des Beirats,
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
- Wahl des Kassenprüfers,
- Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Beirat,
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, wenn gegen die Vorstandsentscheidung Berufung eingelegt wurde.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dies sind
- der Erste Vorsitzende,
- der Zweite Vorsitzende (Musikalischer Leiter) und
- der Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.000,00 sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn ihnen der gesamte Vorstand schriftlich zugestimmt hat.
(3) Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte setzt der Vorstand einen Geschäftsführer ein, zudem kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden. Angelegenheiten, die über die laufende Geschäftsführung hinaus gehen, hat der Vorstand mit dem Beirat abzustimmen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorstandssitzungen leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Vorstandsbeschlüsse sind in geeigneter Weise aktenkundig zu machen. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung erklären.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen werden Reisekosten und sonstige Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, unter Beachtung der geltenden steuerlichen Vorschriften als Auslagen erstattet.
(5) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 9 Geschäftsführung
Der Vorstand beruft als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine allein für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung des Vereins mindestens zwei Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Dreikönigshospiz gGmbH, Lindenstraße 12, 17033 Neubrandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg unter dem Registerblatt VR 10051 am 28.09.2010 in Kraft.
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